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Das Betreuungsrecht trat am 01.01.1992 in Kraft und ist seit dem 01.01.2023 im Bürgerlichen Gesetzbuch unter den §§ 1814 ff verankert.

Bei der Betreuung handelt es sich um eine vom Betreuungsgericht übertragene, persönlich zu führende, rechtliche Vertretung.
Rechtliche Betreuung bedeutet nicht, Hilfen wie z.B. Pflege, Haushaltshilfe und Versorgung eines bedürftigen
Menschen tatsächlich zu übernehmen, sondern diese zu organisieren.

betreuungsrecht

Voraussetzungen für die Bestellung eines rechtlichen Betreuers durch das Betreuungsgericht sind:

  • Volljährigkeit der betroffenen Person
  • Vorliegen einer psychischen Krankheit, körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
  • der Betroffene kann seine Angelegenheiten nicht oder nur teilweise selbständig regeln
  • die Angelegenheiten können nicht durch einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen besorgt werden.

Die Anordnung einer rechtlichen Betreuung hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten.
Das Betreuungsrecht stärkt die rechtliche Stellung hilfebedürftiger Personen erheblich.
Wo Menschen krankheitsbedingt Unterstützung benötigen, kann Betreuung eine wichtige Form der Hilfe darstellen.