Das Betreuungsrecht trat am 01.01.1992 in Kraft und ist seit dem 01.01.2023 im Bürgerlichen Gesetzbuch unter den §§ 1814 ff verankert.
Bei der Betreuung handelt es sich um eine vom Betreuungsgericht übertragene, persönlich zu führende, rechtliche Vertretung.
Rechtliche Betreuung bedeutet nicht, Hilfen wie z.B. Pflege, Haushaltshilfe und Versorgung eines bedürftigen
Menschen tatsächlich zu übernehmen, sondern diese zu organisieren.